Lissabon und Co.

Der Vertrag von Lissabon – Vorstellung und Einordnung
Erstellt am 11.05.2009 - AutorIn: Franziska Rösch

Es ist zu hoffen, dass der Vertrag von Lissabon trotz aller Schwierigkeiten in Kraft tritt. Die Europäische Union wäre mit ihm für aktuelle und künftige Herausforderungen besser gewappnet als nach den derzeitigen Verträgen. Nachdem der tschechische Senat dem Vertrag gerade zugestimmt hat, ist jedenfalls eines der großen Hindernisse für sein Inkrafttreten aus dem Weg geräumt.

Am 13.12.2007 wurde im Hieronymus–Kloster in Lissabon von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Vertrag von Lissabon (auch Reformvertrag) unterzeichnet. Der Lissabon-Vertrag ist ein Änderungsvertrag, der aus sieben Artikeln besteht und mit dem der bereits bestehende EU-Vertrag abgeändert und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffen wird. Inhaltlich entspricht dieser Änderungsvertrag in weiten Teilen den Regelungen des nicht zustande gekommenen Verfassungsvertrages.

Die Ziele von Laeken
Ebenso wie der Verfassungsvertrag soll der Vertrag von Lissabon die Ziele erreichen, die 2001 auf dem EU-Gipfel in Laeken dem Verfassungs-Konvent mit auf den Weg gegeben wurden: eine bessere Aufteilung und Festlegung der Zuständigkeiten von Union und Mitgliedstaaten, die Vereinfachung der Instrumente der Europäischen Union, mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz.


Keine Verfassungssymbolik
Im Unterschied zum Verfassungsvertrag wurde jedoch von jeder staatsähnlichen Symbolik wie bspw. Verfassungsbegriff, Hymne und Flagge und allen an eine Verfassung erinnernden Begriffen wie „Europäisches Gesetz“ und „Außenminister“ abgesehen.

Viele Anforderungen erreicht
Trotz Aufgabe dieser identitätsstiftenden Merkmale wird der Vertrag von Lissabon den an ihn gestellten Anforderungen größtenteils gerecht. Zum einen bestimmt er die Zuständigkeiten von Union und Mitgliedstaaten durch die erstmalige Auflistung von Kompetenzkategorien, die ausdrückliche Benennung zentraler Zuständigkeitsbereiche und die Einführung eines Subsidiaritätskontrollmechanismus durch die nationalen Parlamente klarer und grenzt diese deutlich voneinander ab.

Mehr demokratische Legitimation
Auch die demokratische Legitimation der Entscheidungsträger in der Union wird durch den Vertrag von Lissabon ausgebaut. Dies geschieht durch die Neueinführung der doppelten Mehrheit bei Ratsentscheidungen mit qualifizierter Mehrheit, Neuregelungen zum Europäischen Parlament – und mithin dessen Stärkung als wichtigstem Träger unmittelbarer demokratischer Legitimation durch seine neue Stellung als gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat - und die Einführung der europäischen Bürgerinitiative. Durch den Vertrag von Lissabon tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft und wird deren Rechtsnachfolgerin. Hierdurch, mittels der Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens als Regelrechtsetzungsverfahren und durch die künftige Öffentlichkeit der Sitzungen des Rates als Gesetzgeber wird die Transparenz der EU durch den Vertrag von Lissabon erhöht.

Teilweise mehr Effizienz
Der Forderung von mehr Effizienz wird der Vertrag von Lissabon jedoch nur zum Teil und mit zweifelhaftem Erfolg gerecht. Auf der einen Seite sieht man mit dem Ausbau der Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit tendenziell eine Effizienzsteigerung, auf der anderen Seite wird diese Effizienzsteigerung durch Regelungen zu Blockademöglichkeiten und komplizierte Neuregelungen zur Bestimmung dieser Mehrheit ad absurdum geführt. Bestimmte, mit dem Vertrag von Lissabon einhergehende, institutionelle Neuerungen, wie die künftig zweieinhalbjährige Amtszeit des Präsidenten des Europäischen Rates und die Einführung eines Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik können jedoch durchaus zu einer Effizienzsteigerung beitragen.

Neuerungen beim Grundrechtsschutz
Auch der Grundrechtsschutz innerhalb der EU erfährt durch den Vertrag von Lissabon einige Neuerungen. Durch ihn soll die Europäische Grundrechtecharta als ausformulierter geschriebener Grundrechtskatalog in das Primärrecht integriert werden. Zwar wird die Grundrechtecharta nicht wie noch im Verfassungsvertrag vorgesehen in den Vertragstext des neuen Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages über die Arbeits-weise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen, trotzdem ist die Grundrechtecharta diesen Verträgen rechtlich gleichrangig, besitzt Primärrechtscharakter und schafft für die Bürger der EU einen akzeptanz- und legitimationsfördernden Grundrechtskatalog.

Daneben werden mit dem Vertrag von Lissabon die unionsverfassungsrechtlichen Vor-aussetzungen – bspw. die Erlangung von Rechtspersönlichkeit der Union - für einen Bei-tritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschaffen. Durch diese direkte Bindung der EU an die EMRK sollen der Grundrechtsschutz der Union noch weiter verstärkt und die Grundrechtsordnungen in Europa auf allen Ebenen weiter harmonisiert werden. Außerdem sollen die bisher geltenden Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze ausdrücklich parallel fortgelten. Materielle Neuerungen des Grundrechtsschutzes sind durch den Reformvertrag aber nicht zu erwarten. Der Ver-trag von Lissabon verbessert den Europäischen Grundrechtsschutz deutlich, trägt jedoch nicht zu dessen Übersichtlichkeit bei.

Fazit
Der Vertrag von Lissabon bringt also wesentliche Neuerungen mit sich, die viele Anforderungen, die an ihn gestellt wurden, erfüllen. Leider ist dem Verfassungsbedarf der Union wohl aus fehlender politischer Anerkennung und teilweise irrationalen Sorgen von Politikern weiter nicht Genüge getan worden. Trotzdem scheint die Union mit diesem Vertrag für die künftig anstehenden, mit der Erweiterung verbundenen Herausforderungen gut gerüstet zu sein. Bleibt nur zu hoffen, dass der Vertrag entgegen allen Unwägbarkeiten doch noch in Kraft tritt.

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Autoreninfo

Franziska  Rösch

Franziska Rösch
Franziska Rösch (*1981) hat in Würzburg Rechtswissenschaften studiert. Nach dem Examen hat sie dort einen Abschluss als Magister Legum Europaearum (LL.M. Eur.) im Aufbaustudiengang Europäisches Recht erworben. Sie arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Staatsrecht, Völkerrecht, Internationales Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg und promoviert über Europäische Gesetzgebung. Sie ist Stipendiatin der FES in der Promotionsförderung.

 

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