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Bürgerrechte in der EU

Der Vertrag von Maastricht führte 1992 die Unionsbürgerschaft ein (Art. 17 EGV), die die nationale Staatsangehörigkeit zwar nicht ersetzen, aber ergänzen soll. Aufgrund dieser Unionsbürgerschaft genießen die Bürger bestimmte erweiterte europäische Rechte.
Zunächst einmal profitieren Unionsbürger von dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Außerdem genießen sie das Recht auf Freizügigkeit, wie z.B. das Recht, sich im gesamten Gebiet der Europäischen Union frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten, aber auch zu arbeiten, Waren zu erwerben, etc. Hinzu kommt das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Unionsbürger, der sich in einem Drittstaat befindet, und dessen eigener Mitgliedsstaat in diesem Drittstaat keine Vertretung hat, den konsularischen und diplomatischen Schutz eines jeden anderen EU-Mitgliedsstaats genießt.
Darüber hinaus haben Unionsbürger, die in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedsland leben, bei Kommunalwahlen und Europawahlen das aktive und passive Wahlrecht.
Unionsbürger besitzen das Recht, sich in Angelegenheiten der Gemeinschaft mit einer Petition an das Europäische Parlament in Straßburg zu wenden und können ferner Beschwerden über die Tätigkeit der EU-Einrichtungen an den Bürgerbeauftragten richten. Seit dem Vertrag von Amsterdam haben Unionsbürger außerdem die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof gegen die Verletzung von Grundrechten durch die EU-Institutionen zu klagen.

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